Eine E-Mail-Liste von Messeausstellern kaufen Sie am besten nach sieben Prüffragen: Quelle, Stand, Prüfung der Adressen, Datenschutz, Preismodell, Musterdatensätze und Versandumgebung. Ebenso wichtig ist die Rechtslage: In Deutschland ersetzt der Kauf einer Liste keine Einwilligung. E-Mail-Werbung braucht nach § 7 UWG in der Regel auch im B2B-Bereich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung.
Was sollte eine E-Mail-Liste von Messeausstellern enthalten?
Unter dem Begriff werden zwei sehr verschiedene Dinge angeboten: geprüfte Ausstellerdaten mit nachvollziehbarer Quelle und Dateien mit Hunderttausenden Adressen unklarer Herkunft. Das eine ist ein Arbeitsmittel für den Vertrieb, das andere ein Risiko für Ihre Absenderdomain.
- Ausstellerliste
- Die Unternehmen, die auf einer bestimmten Messe ausstellen, mit Land, Branche und Messejahr.
- Geschäftliche E-Mail-Adresse
- Die allgemeine Adresse des Unternehmens, etwa die zentrale Vertriebs- oder Kontaktadresse.
- Quellenangabe
- Katalog oder Website, aus der ein Datensatz stammt.
- Prüfstatus
- Ob und wann die Adresse vor dem Versand auf Zustellbarkeit geprüft wurde.
Ersetzt der Kauf einer Liste die Einwilligung?
Nein. Das ist der wichtigste Punkt dieses Artikels.
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist Werbung per E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers unzulässig, und das gilt auch gegenüber Unternehmen. Eine gekaufte Liste enthält Adressen, aber keine Einwilligung, die für Sie als Werbenden gilt. Eine Einwilligung bezieht sich in der Regel auf ein bestimmtes Unternehmen und eine bestimmte Werbung, und im Streitfall müssen Sie sie nachweisen. Die Ausnahme für Bestandskunden nach § 7 Abs. 3 UWG hilft bei fremden Adressen nicht weiter.
Die Einzelheiten erklärt unser Artikel E-Mails an Messeaussteller: Was ist rechtlich erlaubt? Dieser Text ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
Welche sieben Fragen stellen Sie vor dem Kauf?
Stellen Sie diese Fragen jedem Anbieter, auch uns.
- 1. Ist die Quelle angegeben? Für jeden Datensatz sollte erkennbar sein, aus welchem Katalog oder von welcher Website er stammt. „Aus unserer eigenen Datenbank“ ist keine Quellenangabe.
- 2. Welchen Stand hat die Liste? Ausstellerlisten veralten: Unternehmen schließen, Adressen ändern sich. Fragen Sie nach Messejahr und Erfassungsdatum.
- 3. Wurden die Adressen geprüft, und wann? Die Prüfung sollte kurz vor dem Versand stattfinden. Fragen Sie, ob Sie für Adressen zahlen, die sich als ungültig erweisen.
- 4. Wie steht es um den Datenschutz? Enthält die Liste personenbezogene Daten, etwa Namen von Ansprechpartnern, gilt die DSGVO, einschließlich der Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO. Fragen Sie nach Rechtsgrundlage und Umgang mit Löschanfragen.
- 5. Wonach richtet sich der Preis? Nachvollziehbar ist ein Preis pro Datensatz. „100.000 Adressen zum Festpreis“ deutet darauf hin, dass Qualität nicht gemessen wird.
- 6. Gibt es Musterdatensätze? Vor dem Kauf sollten Sie sehen, welche Felder gefüllt sind und wie die Quelle angegeben wird. Ohne Muster kein Kauf.
- 7. Bekommen Sie eine Datei oder eine Versandumgebung? Eine Liste allein reicht nicht. Ohne Abmeldelink, Sperrliste und begrenzte Tagesmengen landet schon die erste Kampagne im Spam.
Was kostet eine Liste unklarer Herkunft wirklich?
Die scheinbar günstige Datei kostet an drei Stellen: Zustellbarkeit (eine hohe Bounce-Rate schadet Ihrer Absenderdomain, danach landen auch E-Mails an echte Kontakte im Spam), Recht (unerlaubte E-Mail-Werbung kann Abmahnungen nach § 8 UWG nach sich ziehen) und Zeit (jede Kampagne an tote Adressen kostet Ihr Vertriebsteam Arbeitstage).
Wie beantwortet Expomatik diese Fragen?
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Quelle | Jeder Datensatz nennt Katalog oder Website; Datensätze ohne Quelle werden nicht veröffentlicht. |
| Stand | Listen gehören zu einer bestimmten Messeausgabe; Messejahr und Erfassungsdatum sind sichtbar. |
| Prüfung | Vor jedem Versand verpflichtend; für Adressen, die sich als ungültig erweisen, zahlen Sie nicht. |
| Preis | Pro Datensatz, nach Nutzung; kleine Listen sind kostenlos. Den Preis sehen Sie, bevor Sie eine Liste öffnen. |
| Versand | Die Liste wird in Ihrem Konto geöffnet, nicht als Datei verschickt. Abmeldelink, Sperrliste und Tageslimit sind fest eingebaut. |
| Einwilligung | Expomatik liefert keine Einwilligungen. Ob Sie einen Empfänger anschreiben dürfen, prüfen und verantworten Sie. |
Aktuelle Preise finden Sie unter Preise; für welche Messen bereits eine Liste vorliegt, zeigt die Seite Ausstellerlisten von Messen.
Häufige Fragen
- Darf ich an eine gekaufte E-Mail-Liste Werbung senden?
- In Deutschland in der Regel nicht ohne Weiteres. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG braucht E-Mail-Werbung eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers, auch wenn der Empfänger ein Unternehmen ist. Der Kauf einer Liste ersetzt diese Einwilligung nicht.
- Reicht es, wenn der Verkäufer zusichert, die Adressen seien Opt-in?
- Nein. Eine Einwilligung gilt in der Regel nur für das Unternehmen und die Werbung, für die sie erteilt wurde, und im Streitfall muss der Werbende sie nachweisen. Eine pauschale Zusicherung des Verkäufers ersetzt diesen Nachweis nicht.
- Wofür ist eine Ausstellerliste dann nützlich?
- Für Recherche, Messeplanung und Besuchstermine, für Anrufe und Briefe im gesetzlichen Rahmen, für Kontakte, die bereits eingewilligt haben, und für Empfänger in Ländern, deren Recht B2B-E-Mails unter Bedingungen erlaubt. Prüfen Sie die Rechtslage im Zielland vor jedem Versand.
